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CGFP fordert zahlreiche Nachbesserungen in Bezug auf die Arbeitszeitregelung

CGFP fordert zahlreiche Nachbesserungen in Bezug auf die Arbeitszeitregelung

2023/05/02

In seiner jüngsten Sitzung forderte der CGFP-Nationalvorstand mehrere Nachbesserungen bei dem von der Regierung überarbeiteten Gesetzentwurf zur Arbeitszeitregelung im öffentlichen Dienst. Das von einer CGFP-Arbeitsgruppe erstellte Dokument wurde am vergangenen 24. April vom „Comité fédéral“ verabschiedet. Die CGFP-Exekutive hat an diesem Dienstag dem Minister für den öffentlichen Dienst die schriftlichen Schlussfolgerungen überreicht. Ziel ist es, eine gerechte und übergreifende Lösung zu finden, die einen reibungslosen Arbeitsablauf in sämtlichen Staatsverwaltungen sicherstellt.

Ausnahmen bedürfen einer großherzoglichen Verordnung

Die CGFP beanstandet jedoch, dass laut dem vorliegenden Gesetzentwurf der Ressortminister die Befugnis erhalten soll, in mehreren Fällen von der vereinbarten Arbeitszeitregelung abweichen zu können. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht der Normenhierarchie.

Die CGFP fordert deshalb, dass für solche Abweichungen eine großherzogliche Verordnung erforderlich sein soll. Diese „réglements grand-ducaux“ müssen nach einer obligatorischen Stellungnahme des Staatsrats erlassen werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die vorgelegten Texte ausgereifter sind.

Zur Erinnerung: Laut der Arbeitszeitregelung beträgt die tägliche Ruhezeit elf Stunden. Die wöchentliche Auszeit wird auf mindestens 44 aufeinander folgende Stunden festgelegt. Dauert die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, wird die Arbeit wenigstens eine halbe Stunde lang unterbrochen. Im Normalfall erstreckt sich die Arbeitswoche beim Staat von montags bis samstags. Die über einen Zeitraum von sieben Tagen berechnete durchschnittliche tägliche Nachtarbeitszeit darf nicht über acht Stunden hinaus gehen. Der Umfang („amplitude“) der täglichen Arbeitszeit erstreckt sich von 6:30 bis 19:30 Uhr.

In all diesen Fällen kann eine Verwaltung unter Berücksichtigung diverser Kriterien Ausnahmebestimmungen geltend machen. Die CGFP besteht jedoch darauf, dass dies nur aufgrund einer großherzoglichen Verordnung und nach einer obligatorischen Stellungnahme des Staatsrats geschehen kann. Zudem muss der dienstliche Bedarf für diese Abweichungen „ordnungsgemäß begründet“ werden. Somit soll möglichen Missbräuchen rechtzeitig vorgebeugt werden.

Kein Blankoscheck für die Regierung

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah u.a. vor, dass der Minister die maximale tägliche Arbeitszeit „für einen bestimmten oder uneingeschränkten Zeitraum“ von zehn auf 12,5 Stunden erhöhen darf. Die CGFP weigert sich jedoch, der Regierung systematisch einen Blankoscheck für eine unbegrenzte Zeit zu erteilen. Sie verlangt in diesem Zusammenhang eine Anlehnung an die betreffende EU-Richtlinie, die für wesentlich mehr Rechtsklarheit sorgt.

Für Staatsbedienstete, die im Schichtdienst sind oder über eine gleitende Arbeitszeit verfügen, wird eine einmonatige Referenzperiode eingeführt. Innerhalb dieses Bezugszeitraums darf die durchschnittliche Dienstzeit nicht mehr als 48 Stunden betragen, überzählige Stunden („heures excédentaires“) inbegriffen. Der Ressortminister kann jedoch diese Referenzperiode auf bis zu vier Monate erhöhen. Auch hier vertritt die CGFP die Ansicht, dass kein Weg an einer großherzoglichen Verordnung unter Einbindung des Staatsrats führt.

Bei Anwendung von gleitender Arbeitszeit kann der Verwaltungschef die Anwesenheitspflicht der Bediensteten auf bis zu sechs Stunden pro Tag festlegen. Bei Bedarf können die Verwaltungen zudem beschließen, Schichtarbeit anzuwenden. Die CGFP verlangt, dass solche Schritte erst unternommen werden, nachdem eine Stellungnahme der Personalvertretung oder gegebenenfalls der oder des Beauftragten für Chancengleicheit eingeholt wurde.

Für eine gleichwertige Ersatzruhezeit

Bei einer Absenkung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit sowie bei Abweichungen von der Nachtarbeitszeitregelung müssen die entsprechenden „réglements grand-ducaux“ u.a. sicherstellen, dass den betroffenen Bediensteten spätestens vor dem nächsten Dienstbeginn eine gleichwertige Ersatzruhezeit („repos compensatoire“) gewährt wird. Die gleiche Vorkehrung muss auch getroffen werden, wenn die nach mehr als sechs Stunden Dienst vorgesehene 30-minütige Pause nicht gestattet werden kann.

Die CGFP begrüßt ausdrücklich, dass nahezu alle im öffentlichen Statut festgelegten Regeln in Krisenzeiten erst dann außer Kraft gesetzt werden, nachdem der Krisenstab des Hochkommissariats für den nationalen Schutz getagt hat. Die Regierung trägt somit einer Kernforderung der CGFP Rechnung, die davor gewarnt hatte, dass die ursprüngliche Fassung möglicherweise nicht mit dem allgemeinen Recht vereinbar sei.

Akuter Handlungsbedarf

Mit Nachdruck pocht die CGFP darauf, dass die Arbeitszeitregelung im öffentlichen Dienst ebenfalls in allen öffentlichen Einrichtungen und parastaatlichen Unternehmen angewandt wird. Außerdem müssen die gleichen Bestimmungen für die Armeeangehörigen, insbesondere für die Armeefreiwilligen, gelten.

Abschließend legt die CGFP Wert darauf, über die Entwürfe der betreffenden großherzoglichen Verordnungen in Kenntnis gesetzt zu werden. CGFP-Informationen zufolge wurde bislang noch keine einzige Ausnahmeverordnung („réglement grand-ducal dérogatoire“) verfasst. Solange dies nicht geschieht, sind Abweichungen vom gesetzlichen Rahmen nicht möglich. Es gibt demnach seitens des Gesetzgebers dringenden politischen Handlungsbedarf. Andernfalls besteht die Gefahr, dass viele Verwaltungen ihre Aufgaben bald nicht mehr erfüllen können.

Umsetzung des Gehälterabkommens

Bei ihrem heutigen Treffen mit dem Beamtenminister hat die CGFP-Exekutive zudem die im staatlichen Gehälterabkommen vereinbarten gemeinsamen Arbeitsgruppen gebildet. Zu den Schwerpunkten gehören die Reform des Disziplinarrechts sowie ein verstärkter Kündigungsschutz für Staatsbedienstete, die krankheitsbedingt für eine längere Zeit arbeitsunfähig sind. Eine weitere „Taskforce“ wird sich mit den jüngsten Angriffen auf die Gewerkschaftsfreiheit befassen.

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