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CGFP: Regierung erschwert den Erwerb von Wohneigentum

CGFP: Regierung erschwert den Erwerb von Wohneigentum

2023/02/07

In der ohnehin schon sehr angespannten Wohnungslage ist es umso unverständlicher, dass die Regierung nun aufgrund neuer Bestimmungen vielen Bürgern den Traum der eigenen vier Wände zusätzlich erschwert.

Bei Arbeiten an der Immobilie, die vor dem Einzug des Eigentümers getätigt wurden, war bisher der unbegrenzte Steuerabzug lediglich bei den Schuldzinsen und den Finanzierungskosten möglich. In seinem Urteil vom 28. Juli 2021 zeigte sich jedoch das Verwaltungsgericht nicht mit der Sichtweise der Steuerverwaltung einverstanden. Die Richter gelangten damals zu dem Schluss, dass auch die Reparaturkosten, die vor dem Beziehen des Eigenheims anfallen, steuerlich abzugsfähig seien, vorausgesetzt, dass es sich dabei nicht um Investitionsausgaben handele.

Der Gesetzgeber tat sich wohl schwer damit, diesem Urteil Folge zu leisten: Im jüngsten Budgetgesetz wurde zunächst Artikel 98 des Einkommenssteuergesetzes abgeändert und die großherzogliche Verordnung vom Dezember 2016 angepasst. Der Nutzungswert (valeur locative) wurde somit auf alle Immobilien ausgedehnt, die dazu bestimmt sind, dem Eigentümer als Wohnung zu dienen. Dieser Zusatz hätte völlig ausgereicht, um die seit 2017 praktizierte steuerliche Handhabung wiederherzustellen und in einer soliden Rechtsgrundlage zu verankern.

Unzumutbare Grauzone

Statt es jedoch dabei zu belassen, wurde eine weitere Anpassung mit tiefgreifenderen Folgen vorgenommen: CGFP-Informationen zufolge, wurde Artikel 4b der obengenannten Verordnung ersatzlos gestrichen. Offen ist, inwiefern der Abzug von Schuldzinsen und Finanzierungskosten davon betroffen ist. Derzeit herrscht diesbezüglich eine Grauzone. Statt also bestehende Probleme zu lösen, wurden neue geschaffen. Artikel 4a, der beibehalten wurde, sieht lediglich vor, dass die Schuldzinsen erst ab dem Bezugsjahr abzugsfähig sind.

Allem Anschein nach können in Zukunft die Schuldzinsen für unbewohnte Immobilien nur noch teilweise steuerlich abgezogen werden. Falls dem so ist, stellt sich unweigerlich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die erste 5-Jahresfrist eintritt, bei der jährlich höchstens 2.000 Euro pro Familienmitglied steuerabzugsfähig sind. Nicht auszuschließen ist zudem, dass die Schuldzinsen vor dem Bezugsjahr der Immobilie mangels einer dementsprechenden Bestimmung künftig überhaupt nicht mehr abzugsberechtigt sind.

Möglich wäre auch, dass sie als Sonderausgaben betrachtet werden und somit gemeinsam mit den Schuldzinsen für mobile Wirtschaftsgüter und Versicherungen abgezogen werden. In diesem Fall würde der maximale Betrag bei 672 Euro pro Familienmitglied liegen. Darüber hinaus bleibt auch die künftige Handhabung bei den Finanzierungskosten ungeklärt. Dies ist bedenklich, da es sich hier um beträchtliche Beträge handelt.

Verschlechterungen bei den Überbrückungskrediten

Akuten Handlungsbedarf sieht die CGFP auch bei den sogenannten Überbrückungskrediten. Häufig nimmt ein Haushalt zwei Darlehen auf: Eines davon bezieht sich auf die zum Verkauf stehende Immobilie, das andere dient dazu, den Erwerb des neuen Eigenheims zu finanzieren. Bislang konnten die Zinsen eines Überbrückungskredits vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Dies wird fortan wohl nicht mehr möglich sein.

Erschwerend hinzu kommt, dass aufgrund der neuen Bestimmungen die Käufer von bereits bestehenden Immobilien und jene, die sich für Neubauten entschieden haben, unterschiedlich behandelt werden. Ein Rohbau gilt per se als nicht bewohnbar und schafft demnach keinen Mietwohnwert. Folglich können die Schuldzinsen und Finanzierungskosten, die bei einem Neubau anstehen, bis zur kompletten Fertigstellung abgezogen werden. Diejenigen, die eine bereits bestehende Wohnung erwerben, haben hingegen das Nachsehen.

Die vom Finanzministerium initiierte neue Regelung benachteiligt also diejenigen, die sich keinen Neubau leisten könnten. Die einkommensschwächeren Haushalte zählen somit eindeutig zu den Verlierern. Offensichtlich ist dieser Umstand jedoch der Regierung gleichgültig. Obwohl die Wohnungskrise immer größere Ausmaße annimmt, scheinen sich die politischen Entscheidungsträger der ganzen Tragweite noch nicht bewusst zu sein.

Ähnlich wie ein Unternehmen braucht jeder Steuerpflichtige zu Jahresbeginn einen Finanzierungsplan. Wenn jedoch infolge gesetzlicher Anpassungen, neue Unsicherheiten und Rechtslücken geschaffen werden, dann sind die Regierung und das Parlament gefordert. Aus diesem Grund fordert die CGFP, dass noch vor Ablauf des Steuerjahrs 2023 das betreffende großherzogliche Reglement nachgebessert wird. Dabei versteht es sich von selbst, dass bei der Gesetzgebung zum Abzug von Schuldzinsen und Finanzkosten keine Verschlechterungen eintreten dürfen.

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