CGFP setzt zahlreiche Nachbesserungen bei der Homeoffice-Regelung im öffentlichen Dienst durch
CGFP setzt zahlreiche Nachbesserungen bei der Homeoffice-Regelung im öffentlichen Dienst durch
Nach monatelangen Verhandlungen haben sich die CGFP und das zuständige Ministerium gemäß dem aktuellen Gehälterabkommen auf ein neues Regelwerk für das Homeoffice im öffentlichen Dienst geeinigt.
Inmitten der Pandemie hatte die Regierung die bestehende restriktive großherzogliche Homeoffice-Verordnung mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Somit wurde es Tausenden Bediensteten in kürzester Zeit ermöglicht, von der Präsenz- auf die Telearbeit umzusteigen. Die Corona-Krise, die die Verbreitung des Homeoffice erheblich beschleunigt hatte, veranlasste die CGFP und die Regierung dazu, die künftige Regelung der Heimarbeit im Staatsdienst gemeinsam auszuarbeiten. Die künftige Rechtsgrundlage wurde an diesem Montag im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz von beiden Seiten vorgestellt.
Vor den Journalisten begrüßte Beamtenminister Marc Hansen die konstruktiven Gespräche, die sein Ministerium diesbezüglich mit den CGFP-Vertretern geführt habe. CGFP-Nationalpräsident Romain Wolff betonte, der neue Rechtsrahmen schaffe endlich die lang erwartete solide Grundlage für die Telearbeit. Das frisch ausgehandelte Regelwerk vereinfache es den Ministerien, Staatsverwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, diese Arbeitsform in einem klaren Rahmen einzuführen.
Nachdem die Regierung einen Vorentwurf zur Neuregelung des Homeoffice vorgelegt hatte, wurde dieser auf Drängen der CGFP in mehreren zentralen Fragen nachgebessert. Ihr Hauptanliegen war es, eine einheitliche Handhabung im Staatsdienst zu gewährleisten. So konnte die CGFP u.a. durchsetzen, dass bei der Einführung der Telearbeit innerhalb von sechs Monaten festgelegt werden muss, welche Posten sich dafür eignen und welche nicht.
Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Personalvertretungen. Für jene Ministerien, Verwaltungen oder öffentliche Einrichtungen, die über keine Personalvertretung verfügen, übernimmt der oder die Gleichstellungsbeauftragte diese Aufgabe. Wird einem Staatsbediensteten sein Antrag auf die Ausübung von Telearbeit verweigert, obwohl sein Posten sich dafür eignen würde, kann der betreffende Mitarbeiter Einspruch einlegen.
Die Vereinbarung zwischen der CGFP und der Regierung sieht zudem vor, dass kein öffentlich Bediensteter gezwungen werden darf, von zu Hause aus zu arbeiten. Vielmehr wird die Telearbeit im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Verwaltungschef und dem betreffenden Mitarbeiter umgesetzt.
Ein Kernprinzip der Neuregelung ist die Gleichbehandlung von Telearbeitenden und Bediensteten, die an ihrem Dienstort präsent sind. Dieses Prinzip betrifft nicht nur die Vergütung und den Zugang zur beruflichen Weiterbildung, sondern auch die Arbeitszeit. Die CGFP bestand darauf, dass Bedienstete, die mehr als acht Stunden pro Tag Telearbeit verrichten, diese Mehrleistung angerechnet bekommen.
Viele Diskussionen gab es zu Beginn der Verhandlungen in Bezug auf den Wohnort. Mit Erfolg setzte sich die CGFP für eine pragmatische und flexible Lösung ein, die den vielen Patchwork-Familien entgegenkommt.
Die in der Pandemie gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass im Homeoffice die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben häufig verschwimmen. Die CGFP legte viel Wert darauf, der ständigen Erreichbarkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit einen Riegel vorzuschieben. In der neuen Homeoffice-Verordnung ist deshalb das Recht auf Abschalten (droit à la déconnexion) fest verankert. Lediglich in äußersten Notfällen kann die Regierung von diesem Prinzip abrücken.
Neben dem Recht der Nichterreichbarkeit sind auch der Datenschutz, die Geheimhaltungspflicht, der Gesundheitsschutz und Schulungen zur Telearbeit weitere Elemente, die in der großherzoglichen Verordnung abgedeckt werden.
Neu ist zudem, dass angehenden Beamten, die ein Praktikum absolvieren, künftig gestattet wird, ihren Beruf im Homeoffice auszuüben. Sie bekommen somit das gleiche Recht, das jetzt schon ausgebildeten Staatsangestellten zusteht.