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CGFP tauscht sich mit Abgeordneten zum Thema „Homeoffice“ aus

CGFP tauscht sich mit Abgeordneten zum Thema „Homeoffice“ aus

2023/03/16

An diesem Dienstag fand ein konstruktiver Meinungsaustausch zwischen der CGFP-Exekutive und dem zuständigen parlamentarischen Subausschuss über die verschiedenen Aspekte der Telearbeit im öffentlichen Dienst statt. Im Oktober vergangenen Jahres hatte die CGFP gemäß dem Gehälterabkommen vom März 2021 mit der Regierung eine Neuregelung des Homeoffice im öffentlichen Dienst durchgesetzt. Zuvor waren auf Drängen der CGFP mehrere Nachbesserungen bezüglich der praktischen Umsetzung erfolgt. Die entsprechende großherzogliche Verordnung wird eine neue Rechtslage zur Ausübung der Heimarbeit im öffentlichen Dienst schaffen.

Laut dem Beamtenministerium gilt die künftige Regelung für rund 15.000 staatliche Mitarbeiter allein in der Zentralverwaltung. Mit Nachdruck erinnerte die CGFP daran, dass die getroffene Vereinbarung auch die Beschäftigten der öffentlichen Einrichtungen betreffe. Im Laufe der Unterredung bekräftigte die CGFP, dass die Telearbeit nicht mehr aus dem Berufsalltag wegzudenken sei und zur Attraktivität des Staatsdienstes beitrage. Die Betroffenen würden auf klare, gerechte und für den gesamten Staatsdienst geltende einheitliche Regeln warten. Die Homeoffice-Regelung müsse deshalb zügig umgesetzt werden.

Bei ihrem Treffen mit den Abgeordneten betonte die CGFP, sie habe der Homeoffice-Regelung erst zugestimmt, nachdem ihre drei Kernforderungen erfüllt worden seien. Zum einen werde künftig kein Staatsbediensteter zur Telearbeit gezwungen. Zum anderen werde das Recht auf ein Abschalten vom Dienst rechtlich verankert. Außerdem müsse die Heimarbeit nicht zwingend vom Hauptwohnsitz ausgeführt werden. Erfreut zeigte sich die CGFP darüber, dass Telearbeiter und Präsenzmitarbeiter in allen Hinsichten – auch in Bezug auf die Arbeitszeiten – gleichbehandelt werden.

Handlungsbedarf bei den Grenzgängern

Die CGFP-Vertreter stellten klar, dass es akuten Handlungsbedarf bei der Besteuerung der Grenzgänger gäbe, die von ihrem Wohnsitz aus Telearbeit leisten. Die Regierung müsse mit den Nachbarländern eine nachhaltige Lösung für alle Staatsbediensteten finden, die außerhalb von Luxemburg wohnen. Der CGFP wurde versichert, dass diesbezüglich auf Regierungsebene Gespräche mit den deutschen Behörden geführt würden.

Der von der Regierung vorgelegte Vorentwurf des „réglément grand-ducal“ befindet sich zurzeit auf dem Instanzenweg. In diesem Zusammenhang erwähnte die CGFP-Exekutive das jüngst veröffentlichte kritische Gutachten der „Chambre des fonctionnaires et employés publics“ (CHFEP). Darin fordert die Berufskammer u.a., dass der Begriff „höhere Gewalt“, der es der Regierung erlaubt, den öffentlich Bediensteten das Homeoffice vorzuschreiben, näher definiert werden müsse. Im Falle einer Krisensituation müsse ein Sondergesetz verabschiedet werden, das sich vom Beamtenrecht unterscheide.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Um festzulegen, welche Posten sich für das mobile Arbeiten eignen, wird künftig die Personalvertretung oder der Gleichstellungsbeauftragte angehört. Diese Bestimmung werde jedoch im öffentlichen Dienstrecht nicht erwähnt, gibt die CHFEP zu bedenken. Folglich stimme die großherzogliche Verordnung hier nicht mit dem Gesetz überein.

Lediglich in Notfällen kann das Recht auf Abschalten aufgehoben werden. In diesem Zusammenhang warnt die Berufskammer des öffentlichen Dienstes vor möglichen Missbräuchen. Die „Notfälle“, die für eine vorübergehende Aussetzung des „droit à la déconnexion“ geltend gemacht werden können, müssten von Beginn an ausdrücklich festgelegt werden.

In Ausnahmefällen steht der Regierung das Recht zu, die Homeoffice-Regelung ganz oder zum Teil aufzuheben. Die CHFEP äußert diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken. Die Regierung könne keine Maßnahmen ergreifen, die den Regeln einer großherzoglichen Verordnung zuwiderlaufen. Abschließend stellt die CHFEP fest, dass sich die Neuregelung der Heimarbeit nur auf den öffentlichen Dienst beziehe. Damit jedoch die Gemeindebediensteten gegenüber ihren Kollegen im Staatsdienst keine Nachteile erfahren, sollten die allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen zur Ausübung des Homeoffice auch für den kommunalen Sektor in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt werden.

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