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Neuregelung des Homeoffice erfordert zahlreiche Nachbesserungen

Neuregelung des Homeoffice erfordert zahlreiche Nachbesserungen

2023/04/06

Auch nach der Aufhebung der coronabedingten Homeoffice-Pflicht im öffentlichen Dienst haben viele Mitarbeiter das Bedürfnis, zumindest teilweise zu Hause zu arbeiten. Gemäß dem Gehälterabkommen von 2021 hat die CGFP mit der Regierung eine neue Telearbeit-Regelung für die Post-Corona-Zeit ausgearbeitet. Inzwischen hat der Minister für den öffentlichen Dienst den Vorentwurf zur großherzoglichen Verordnung vorgelegt. Die Berufskammer der Staatsbediensteten hat in ihrem Gutachten einige gravierende Mängel festgestellt.

Die neuen Arbeitsformen zwingen die Arbeitgeber und somit auch den Staat immer mehr zum Umdenken. Die Erwartungen in Bezug auf die Arbeitszeiten und die Anwesenheitspflicht im Büro werden teilweise infrage gestellt. Diese neue Entwicklung wurde durch die Corona-Krise befeuert, sodass die Telearbeit inzwischen zum beruflichen Alltag vieler Staatsbediensteten gehört.

Das mobile Arbeiten ermöglicht eine bessere Vereinbarung von Privatleben und Beruf. Zugleich wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes gesteigert. Diese neue Arbeitsweise ermöglicht dem Staat, neue Talente anzuwerben und fachkundige Mitarbeiter dauerhaft an sich zu binden.

Als die Pandemie ausbrach, war die Regierung darum bemüht, möglichst vielen Staatsbediensteten zu ermöglichen, von zu Hause aus zu arbeiten. In diesem Sinne wurde die damals bestehende großherzogliche Verordnung im März 2020 aufgehoben.

Um dieses Rechtsvakuum zu schließen, hat die CGFP – gemäß dem Gehälterabkommen­ von 2021 – einen neuen Rechtsrahmen mit der Regierung ausgearbeitet. Von Beginn an sprach sich die CGFP für klare, transparente und einheitliche Regeln aus. Ziel war es, Ungleichbehandlungen zu vermeiden und zugleich keine Überregulierung zu erzeugen.

Der Entwurf zur großherzoglichen Verordnung, den die Regierung jetzt auf den Instanzenweg geschickt hat, beinhaltet jedoch zahlreiche Mängel, stellt die „Chambre des fonctionnaires et employés publics“ (CHFEP) in ihrem kritischen Gutachten fest.

Auch wenn Staatsbedienstete künftig an mehreren Wohnorten ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben dürfen, hält die CHFEP es dennoch für wenig sinnvoll, dass im Entwurf die Distanz des Wohnorts zum Arbeitsplatz erwähnt wird. Ein Bediensteter könne sogar vom anderen Ende der Welt aus durchwegs seine Aufgaben erfüllen, heißt es in dem Gutachten.

Sondergesetz erforderlich

Im Falle „höherer Gewalt“ kann die Regierung den Staatsbediensteten die Telearbeit aufzwingen. Die CHFEP bemängelt allerdings, dass der Begriff „höhere Gewalt“ nicht näher definiert wird. Gemäß der bestehenden Textvorlage würde die Regierung also mit einem obligatorisch verordneten Homeoffice vom Gesetz abweichen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Normenhierarchie dar, schlussfolgert die CHFEP. Im Falle einer Krisensituation müsse ein Sondergesetz verabschiedet werden, das sich vom Beamtendienstrecht unterscheide.

Künftig müssen die Verwaltungen innerhalb von sechs Monaten entscheiden, welche Posten sich fürs Homeoffice eignen. Die Einführung der Telearbeit müsse allerdings schriftlich formalisiert werden, ansonsten könne der Beginn der oben genannten Frist nicht ermittelt werden, meint die CHFEP.

Bei der Analyse, welche Posten Homeoffice-tauglich sind, wird jeweils die Personalvertretung eingebunden. Falls keine vorhanden ist, wird der Gleichstellungsbeauftragte eingeschaltet. Das Beamtenrecht sehe jedoch nichts Derartiges vor, warnt die CHFEP. In diesem Punkt stehe das großherzogliche Reglement nicht im Einklang mit dem Gesetz.

Klärungsbedarf beim Genehmigungsverfahren

Vor der Einführung des Homeoffice müssen der Bewerber und sein Vorgesetzter in einem individuellen Gespräch darüber einstimmen. An einer bestimmten Stelle des Entwurfs heißt es, diese Unterredung sei fakultativ. Die CHFEP weist darauf hin, dass diese Unstimmigkeit beseitigt werden müsse.

Der von der Regierung vorgelegte Text sieht zudem vor, dass ein Verwaltungschef die internen Homeoffice-Regeln in einem Dokument festlegen kann. Unklar bleibe hingegen, was passiere, wenn ein Behördenchef darauf verzichtet, betonen die Gutachter.

Das Genehmigungsverfahren zur Ausübung der Telearbeit schreibt vor, dass der Bewerber einen schriftlichen und „ordnungsgemäß begründeten“ Antrag an seinen Verwaltungschef richten muss. Die Berufskammer hält dies für überflüssig. Die Forderung nach einer Begründung des Antrags stehe nicht im Geiste der Verordnung, die die Nutzung vom Homeoffice fördern möchte.

Künftig muss jeder Verwaltungschef Stellung zu den Anträgen auf Telearbeit beziehen. Die Berufskammer der öffentlich Bediensteten ist der Ansicht, dass der Antragssteller eine Kopie davon erhalten müsse. Wird der Antrag abgelehnt, sollte der Bittsteller die Möglichkeit haben, eine schriftliche Erklärung dazu abzugeben. Die CHFEP ist zudem der Ansicht, dass der Anteil der Telearbeit (wöchentliche Höchstzahl der Arbeitsstunden oder Festlegung der Homeoffice-Wochentage) in der Genehmigung zur Telearbeit festgelegt werden müsse.

Des Weiteren wird die berechtigte Frage aufgeworfen, ob jedes Mal, wo ein Bestandteil der Genehmigung ändert (z.B. eine neue Stellenbeschreibung), die Telearbeit erneut bewilligt werden muss. Der von der Regierung verfasste Text sei in dieser Hinsicht wenig aufschlussreich, lautet eine weitere Schlussfolgerung.

Mehr Schutz beim Recht auf Abschalten

Das Recht auf Abschalten außerhalb der Arbeitszeit kann nur in Notfällen außer Kraft gesetzt werden. In diesem Zusammenhang mahnt die CHFEP jedoch vor Missbräuchen, die entstehen könnten, wenn diese „Notfälle“ nicht von vorneherein klar definiert würden. Damit Telearbeiter im Vergleich zu anderen Bediensteten nicht ungleich behandelt werden, fordert die CHFEP, dass sich lediglich auf jene Notfälle beschränkt wird, die auch im Beamtenrecht festgelegt sind.

Die Computerausrüstung, die zur Ausübung des Homeoffice bereitgestellt wird, dürfe nicht von einer minderwertigen Qualität sein, stellt die CHFEP klar. Während des Corona-Lockdowns seien diesbezüglich schwere Mängel aufgetreten. Einige Staatsbedienstete hätten damals sogar ihr eigenes Material verwendet, weil die Behörden nicht in der Lage gewesen seien, die erforderliche Ausrüstung anzubieten.

Außerdem gibt die CHFEP zu bedenken, dass eine länger andauernde Software-Panne keine Auswirkungen auf die Homeoffice-Genehmigung der Bediensteten haben dürfe. Bei der rasant steigenden Anzahl von Telearbeitnehmern sei es zudem fraglich, wie die Wartung der Soft- und Hardware gewährleistet werde. Bei Bediensteten, die von einem ausländischen Wohnort aus arbeiten, sei diese Frage umso mehr berechtigt.

Gleichbehandlung von Telearbeitern und sonstigen Bediensteten

Natürlich soll jede Verwaltung prüfen können, ob die im Homeoffice tätigen Mitarbeiter ihre Aufgaben korrekt erledigen. Diese Kontrolle müsse jedoch so ausgelegt werden, dass die Privatsphäre der Betroffenen geschützt bleibe, unterstreicht die CHFEP.

In manchen Behörden hat der Verwaltungschef beschlossen, dass zurzeit höchstens acht Stunden Telearbeit pro Tag gutgeschrieben werden. Diese Vorgehensweise verstoße gegen das öffentliche Dienstrecht, unterstreicht die CHFEP. Um solche Situationen zu vermeiden, müsse jede Verwaltung ein System einrichten, das die im Homeoffice geleistete tägliche Arbeitszeit aufzeichne. Diese Klarstellung sollte auch im Text der großherzoglichen Verordnung erwähnt werden.

Mitarbeitern, die von zu Hause aus beruflich tätig sind, müsse gestattet werden, an Sitzungen und Schulungen innerhalb ihrer Verwaltung teilzunehmen, verlangt die CHFEP. In diesem Zusammenhang bleibe zu klären, ob der Arbeitsweg zwischen dem Homeoffice und der betreffenden Verwaltung als Arbeitszeit gewertet werde oder nicht. Diese Frage sei vor allem aus versicherungsrechtlicher Hinsicht (z.B. bei einem Arbeitsunfall) bedeutsam. Darüber hinaus sei nicht geklärt, wie die Reise-, Aufenthalts- und Fahrtkosten von Telearbeitern berechnet würden. Die derzeitige Regelung berücksichtige die Fahrten von Telearbeitern nicht.

Zweifelhafter Umgang mit vertraulichen Unterlagen

Den Telearbeitnehmern steht es nicht zu, streng vertrauliche Unterlagen außerhalb ihrer Verwaltung abzulegen. Unklar sei jedoch, wer darüber befindet, ob ein Dokument als “geheim“ eingestuft werde oder nicht, betont die CHFEP. Zu Beginn der Pandemie hätten manche Verwaltungen ihrer Belegschaft untersagt, vertrauliche Dokumente, die nur in Papierform vorhanden waren, mit nach Hause zu nehmen. Unter solchen Umständen sei es schwierig von zu Hause aus effizient zu arbeiten.

Im Übrigen stellt die Berufskammer klar, dass im Informatikbereich die Verwaltung dafür verantwortlich sei, den Schutz, die Vertraulichkeit, die Integrität und die Verfügbarkeit der von ihren Mitarbeitern verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Diese Verantwortung könne nicht auf die Bediensteten übertragen werden.

Die Verwaltungschefs seien dazu angehalten, Sorge dafür zu tragen, dass die Bestimmungen in puncto Gesundheitsschutz und Sicherheit am Telearbeitsplatz gewährleistet werden. Fraglich sei jedoch, wie die Vorgesetzten dies bewerkstelligen wollen, da sie sich nicht vor Ort befänden. Um zu prüfen, ob die Vorschriften eingehalten werden, könne im Vorfeld der Telearbeit eine Vorabinspektion in Erwägung gezogen werden, moniert die CHFEP. Dabei dürfe jedoch die Privatsphäre der Mitarbeiter nicht beeinträchtigt werden.

Klärungsbedarf gebe es auch darüber, wer die Kosten zur Ausübung der Telearbeit übernehme (Einrichtung von Telekommunikationseinrichtungen, Internet-Abonnements, Stromkosten…). Die CHFEP ist der Ansicht, dass Homeoffice-Mitarbeiter keine Kosten bezüglich der technischen Ausrüstung tragen dürfen.

Rücknahme der Homeoffice-Genehmigung

In bestimmten Fällen kann einem Staatsbediensteten, dessen Arbeitsleistung „unterhalb der festgelegten Ziele“ liegt, die Genehmigung für Telearbeit entzogen werden. Diese Passage hält die CHFEP für problematisch, da diese Beurteilung nur für Telearbeiter gilt. Somit entstehe eine Ungleichbehandlung zwischen den Präsenzmitarbeitern und den Beschäftigten im Homeoffice. Des Weiteren tut sich die Kammer schwer damit, dass ein Verwaltungschef einem Bediensteten die Homeoffice-Genehmigung ohne ein bestimmtes Verfahren entziehen kann. Durch dieses Vakuum bestehe die Gefahr, dass Missbräuche zum Nachteil der Beschäftigten entstünden, heißt es in dem Gutachten der CHFEP.

In Ausnahmesituationen kann die Regierung die Homeoffice-Regelung ganz oder teilweise aufheben und durch andere Maßnahmen ersetzen. Die Berufskammer des öffentlichen Dienstes kann dieser Bestimmung keineswegs zustimmen. Zunächst einmal bleibe zu klären, welche Kriterien für eine „Ausnahmesituation“ ausschlaggebend seien.

Erschwerend hinzu komme, dass die Regierung verfassungsrechtlich gesehen nicht dazu befugt sei, Maßnahmen zu ergreifen, die von den in einer großherzoglichen Verordnung verankerten Regeln abweichen. Falls eine Ausnahmesituation dennoch eine solche Vorgehensweise erfordere, müssten gegebenenfalls die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Krisenstand angewendet werden. Abschließend hält die „Chambre des fonctionnaires et employés publics“ fest, dass nichts dagegengesprochen hätte, die neuen allgemeinen Regeln zur Telearbeit in einem Gesetz und insbesondere im Beamtenstatut festzulegen.

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