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Unterredung zwischen der CGFP und dem Finanzminister

Unterredung zwischen der CGFP und dem Finanzminister

2024/04/02

Im Juli vergangenen Jahres wurde das bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland angepasst. Demzufolge dürfen deutsche Grenzgänger, die in Luxemburg arbeiten, 34 Tage Homeoffice pro Jahr leisten, ohne dabei steuerliche Nachteile zu erfahren. Im Umkehrschluss sind bei der Besteuerung von Überstunden Änderungen erfolgt. Die Konsultationsvereinbarung zwischen den luxemburgischen und deutschen Steuerbehörden, die im März veröffentlicht wurde, hat für viel Aufruhr gesorgt.

Auf Anfrage der CGFP fand am 29. April in Begleitung ihres Kooperationspartners FGFC eine Unterredung mit Finanzminister Gilles Roth statt, bei der eine erste Bestandsaufnahme zur angepassten Steuerregelung durchgeführt wurde. Dabei bestätigte der Minister, dass die entsprechenden Anpassungen nahezu keine Auswirkungen auf die Staatsbediensteten haben.

Im Gegensatz zur Privatwirtschaft werden Überstunden, die hierzulande im öffentlichen Dienst anfallen, besteuert. Hier gilt allerdings ein jährlicher Steuerfreibetrag von 1.800 €. Beschäftigte, die also in Luxemburg nach öffentlichem Recht eingestellt wurden, werden in Deutschland bezüglich der Überstunden auch in Zukunft nicht ein weiteres Mal besteuert.

Keine zusätzliche Belastung für Rentner

Abgesehen von der neuen Überstunden-Regelung sieht das zwischen Luxemburg und Deutschland neuverhandelte Doppelbesteuerungsabkommen keine anderen wesentlichen Änderungen vor. So müssen z.B. die Rentner keine Verschlechterungen befürchten, versicherte das Finanzministerium der CGFP. Ein Rentnerpaar, das in Luxemburg gearbeitet hat und im nahen deutschen Grenzgebiet wohnt, wird weiterhin zu 21 % besteuert. Zusätzliche Einkünfte werden gemäß einer eingereichten Steuererklärung abgewickelt.

Auch die Zinsen und die Dividenden werden nach wie vor im Wohnsitzland besteuert. Die im Großherzogtum eingeführte Quellensteuer wird lediglich bei deutschen Grenzgängern erhoben, die über ein luxemburgisches Bankkonto verfügen.

Anders sieht hingegen die Lage bei den Privatangestellten aus. Überstunden, die deutsche Grenzgänger in Luxemburg leisten, werden fortan in Deutschland besteuert, es sei denn, das jährliche Gesamteinkommen liegt unterhalb des Grundfreibetrags in Höhe von 12.834 €. Die Zuschläge, die bei Sonn- und Feiertagen anfallen, sind nicht von dieser neuen Regelung betroffen.

Nach Angaben der Generalinspektion für soziale Sicherheit waren im Jahr 2022 rund 18.000 in Deutschland ansässige Personen in Luxemburg berufstätig. Lediglich ein Bruchteil von ihnen (448 Personen) überschritten den Freibetrag und mussten somit in ihrem Heimatland Steuern auf ihre Überstunden zahlen.

Lösungen in Aussicht

Den politisch Verantwortlichen schwebt eine Lösung vor, die jenen deutschen Pendlern entgegenkommen soll, deren Gesamteinkünfte die Steuergutschrift überschreiten. Der unterbreitete Vorschlag zielt darauf ab, sich an der teilweisen Steuerbefreiung von Überstunden im öffentlichen Dienst anzulehnen.

Das Finanzministerium zieht in Erwägung, den betroffenen deutschen Grenzgängern einen Steuerkredit zu gewähren, der dem im Staatsdienst geltenden jährlichen Steuerabschlag entspricht.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich die oben erwähnte Problematik nicht auf die französischen und belgischen Grenzgänger bezieht. Beide Staaten verzichten darauf, Überstunden, die in Luxemburg erbracht wurden, zu besteuern.

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